Statuten

Statuten (angepasst und angenommen an der 34. GV 2021)

  1. Statuten des Vereins Club Otmar 2000

    Rechtsform, Zweck und Sitz
    Art. 1
    Unter dem Namen Club Otmar 2000 besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

    Art. 2
    Der Verein Club Otmar 2000 bezweckt
     die finanzielle Unterstützung des TSV Otmar 1. Mannschaft
     das Pflegen von Freundschaften
     die gegenseitige Unterstützung im geschäftlichen Bereich
     das Bilden von beruflichen und privaten Netzwerken
     die Organisation von wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen für die Mitglieder.
    Erwünscht ist die Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs. Darüber hinaus finden regelmässig weitere Anlässe statt, welche in ungezwungener Atmosphäre die freundschaftlichen und geschäftlichen Kontakte vertiefen sollen.

    Art. 3
    Der Sitz des Vereins befindet sich in St. Gallen (Stadt).

    Mitgliedschaft
    Art. 4
    Die Mitgliedschaft steht natürlichen Personen offen,
    a) die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben;
    b) deren Beitrittsgesuch vom Vorstand gemäss Art. 6 genehmigt wurde; und
    c) die ihren Eintrittsbeitrag einbezahlt haben.


    Art. 5
    Der Verein besteht aus:
     Einzelmitgliedern
     Ehrenmitgliedern

    Art. 6
    Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmässig über Aufnahmegesuche. Die Mitglieder haben aus wichtigen Gründen ein Vetorecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Beurteilung allfälliger Vetos endgültig.
    Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, welche für den Club grosse Verdienste geleistet haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand an der Generalversammlung vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt.

    Art. 7
    Der Club-Jahresbeitrag beträgt CHF 2‘000.00, wobei der jeweilige Mitgliederbeitrag für den TSV St. Otmar Handball enthalten ist.
    Der einmalige Eintrittsbeitrag beträgt CHF 1'000.- und ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft beim Club Otmar 2000.

    Art. 8
    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Todesfall
    Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres (31. Mai) erfolgen.
    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, die Interessen des Vereins schädigt oder andere "wichtige Gründe" vorliegen. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. Wird der Mitgliederbeitrag innerhalb eines Jahres nicht bezahlt, so gilt dies als wichtiger Grund und führt zum Ausschluss aus dem Verein.

    Vereinsvermögen und Haftung
    Art. 9
    Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, den einmaligen Eintrittsbeiträgen und dem allfälligen Erlös aus Vereinsaktivitäten.
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

    Organisation
    Art. 10
    Die Organe des Vereins sind:
     die Generalversammlung;
     der Vorstand;
     die Revisionsstelle.

    Generalversammlung
    Art. 11
    Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und findet in der Regel innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

    Art. 12
    Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
     Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
     Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie des Berichtes der Revisionsstelle;
     Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
     Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
     Verabschiedung und Änderung der Statuten;
     Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
     Bestätigung des jährlichen Mitgliederbeitrages sowie die Festsetzung allfälliger Sonderbeiträge;
     Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Traktandenliste und Beschlussfassung darüber;
     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    Art. 13
    Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per Mail unter Angabe der Traktanden einberufen.

    Art. 14
    Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

    Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

    Art. 15
    Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
    Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
    Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
    Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

    Art. 16
    Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens zwanzig Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.

    Art. 17
    Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 20 Tage vor dem Versand der Einladung zur Generalversammlung schriftlich eingereichten Antrag auf die Traktandenliste der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

    Art. 18
    Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands, auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle statt.

    Vorstand
    Art. 19
    Der Vorstand besteht aus mindestens sechs und maximal zwölf Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

    Art. 20
    Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
    Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

    Art. 21
    Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
     Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident sowie die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
     Einberufung und Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
     Ordnungsgemässe Buchführung und Administration;
     Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
     Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

    Art. 22
    Der Vorstand verfügt über die alleinige Ausgabenkompetenz gemäss genehmigtem Budget sowie über nicht im Voraus angekündigte notwendige Ausgaben zur Wahrung der Vereinsinteressen gemäss den in Art. 2 genannten Vereinszwecken.
    Über die Geldverwendung zugunsten des TSV St. Otmar Handball entscheidet der Vorstand auf Antrag des Vorstandes des TSV St. Otmar Handball.


    Revisionsstelle
    Art. 23
    Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählten Revisoren.
    Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Juni und endet am 31. Mai. Auf den 31. Mai wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

    Schlussbestimmungen
    Auflösung
    Art. 24
    Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese zweckentsprechend an den TSV St. Otmar Handball über.


    Inkrafttreten
    Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 19.06.2019 in St. Gallen angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 27.06.2008 und sind unverzüglich in Kraft gesetzt worden.


    Im Namen des Vereins



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    Der Präsident, Patrick Stach



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    Der Sekretär, Alex Stupka

St.Gallen, 19.06.2019
Der Vorstand